Patente im Life-Science Bereich stellen einen bedeutsamen Faktor für Biotechnologie und Pharmazie dar. Der Schutz biotechnologischer Erfindungen ist wesentlich für die Verwertung der Forschungsergebnisse von Universitäten, Forschungsinstituten und Unternehmen. Weit mehr als im technischen oder chemischen Bereich unterliegt die Patentierung biotechnologischer Erfindungen auch aufgrund ihrer ethischen Aspekte besonderen gesetzlichen Bedingungen.
Was ist patentierbar und was nicht?
Eine EU-Richtlinie vom Juli 1998 definiert, was auf dem Gebiet der Biotechnologie und Medizin mit Blick auf die technisch-wissenschaftliche Forschung und die wirtschaftliche Entwicklung rechtlich zu schützen ist und was nicht.
Der menschliche Körper in allen Phasen seiner Entstehung und Entwicklung ist nicht patentierbar, ebenso wie das Klonen menschlicher Lebewesen und Eingriffe in die menschliche Keimbahn. Auch Methoden zur Veränderung der genetischen Identität und die Verwendung von menschlichen Embryonen zu industriellen oder kommerziellen Zwecken erhalten keinen gewerblichen Rechtsschutz. Pflanzensorten und Tierrassen sowie biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren sind ebenfalls nicht patentierbar. Gleiches gilt für Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung von Mensch und Tier. So sollen beispielsweise neu entwickelte Operationstechniken nicht über ein gewerbliches Schutzrecht monopolisiert werden können. Speziell dafür entwickelte neue Operationsgerätschaften sind aber durchaus patentfähig. Der Patentierungsausschluss für chirurgische, therapeutische und diagnostische Verfahren soll die bestmögliche Versorgung des Patienten ermöglichen.
Patentierbar sind dagegen auf Pflanzen und Tiere bezogene Erfindungen, wenn diese technisch nicht auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschränkt sind. Natürlich vorkommendes biologisches Material, das technisch hergestellt oder technisch aus seiner natürlichen Umgebung isoliert wird, kann grundsätzlich geschützt werden. Über die sogenannte medizinische Indikation lässt sich zudem die Verwendung bereits bekannter Naturstoffe patentrechtlich schützen. So war beispielsweise die Wirkungsweise von Acetylsalicylsäure (Aspirin) als Schmerzmittel bereits bekannt, als die patentfähige Eignung als Blutverdünner entdeckt wurde. Die Patentierung von Stammzellen ist in Europa nur sehr eingeschränkt und für bestimmte Verfahren möglich. Hierbei ist zudem das Embryonenschutzgesetz zu beachten.
Die Ausführungen zu biologischen Patenten von Dr. Jörg Smolinski, Patentanwalt aus Dresden und BDPA-Mitglied, enthalten auch weitere Beispiele zur Differenzierung. Patente im Life-Science-Bereich