Stellungnahme

Stellungnahme zum Entwurf einer Verordnung über das elektronische Schutzschriftenregister

Der Bundesverband Deutscher Patentanwälte begrüßt den Inhalt des Referentenentwurfs der Verordnung zum elektronischen Schutzschriftenregister (Schutzschriftenregisterverordnung – SRV) uneingeschränkt und in vollem Umfang.

Gerade auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes spielt der Gerichtsstand der „unerlaubten Handlung“ eine wesentliche Rolle. Bei allen gewerblichen Schutzrechten ist bereits das Anbieten eines Produktes eine Verletzungshandlung, die aus einem gewerblichen Schutzrecht angegriffen werden kann. Für dieses „Anbieten“ wird schon eine Darstellung des Produktes im Internet als ausreichend angesehen. Da Angebote im Internet im gesamten Bundesgebiet abrufbar sind, besteht für einen Antragsteller weitgehende Freiheit, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei einem Gericht seiner Wahl einreichen zu können.
Das bedeutet für einen potenziellen Antragsgegner, dass er an eine große Zahl von Gerichten Schutzschriften versenden muss, wenn er einigermaßen sicherstellen will, dass die Schutzschrift bei einem eingehenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Kenntnis genommen wird.

Die Möglichkeit, eine Schutzschrift im Zivilrecht allgemein und damit auch für das Rechtsgebiet des gewerblichen Rechtsschutzes zentral einreichen zu können, stellt daher für einen potenziellen Antragsgegner eine erhebliche organisatorische Erleichterung dar.

Gerade auch im Hinblick auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs erachtet der Bundesverband Deutscher Patentanwälte es als zeitgemäß und dem heutigen Stand der Technik entsprechend, dass eine Schutzschrift nicht dezentral inhaltsgleich versendet werden muss, sondern für einen Download hinterlegt werden kann.

Dabei begrüßt der Bundesverband Deutscher Patentanwälte ausdrücklich, dass die Hinterlegung nicht auf den Übermittlungsweg über das besondere anwaltliche elektronische Postfach beschränkt bleibt.

Der Antragsteller kann einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Protokoll vor der Geschäftsstelle erklären. Für die Ausgewogenheit der prozessualen Möglichkeiten der Parteien begrüßt der Bundesverband Deutscher Patentanwälte eine vergleichbar einfache Möglichkeit des Zugangs des Antragsgegners selbst als Partei zum Register zur Hinterlegung einer Schutzschrift. Die Übermittlung über eine gesicherte Mailverbindung ist hierfür ein ausreichend sicherer Übermittlungsweg. Der Bundesverband Deutscher Patentanwälte schlägt vor, die Verordnung in diesem Punkt für Übermittlungsmöglichkeiten über weitere, vergleichbar sichere Übermittlungswege offen zu halten.

Neben dieser vereinfachten und zentralen Einreichung von Schutzschriften begrüßt der Bundesverband Deutscher Patentanwälte ausdrücklich die Erfassung und Protokollierung von Abrufen der Schutzschrift durch die Gerichte sowie die nachfolgende Mitteilung über den erfolgten Zugriff auf die Schutzschrift an den Einreicher der Schutzschrift.

Oftmals ist es nach den Umständen eines vorgerichtlichen Schriftwechsels bis hin zu einer Abmahnung objektiv notwendig oder zumindest sinnvoll, eine Schutzschrift einzureichen. Wenn der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zunächst einreicht und diesen wieder zurückzieht, wenn er die einstweilige Verfügung nicht im Beschlusswege zugesprochen bekommt, erfährt der Einreicher der Schutzschrift bisher gar nicht, dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen ihn gestellt wurde. Unter anderem im Hinblick auf mögliche Kostenerstattungsansprüche wird es daher begrüßt, dass der Einreicher einer Schutzschrift künftig erfährt, wenn diese abgerufen und damit auch in einem einschlägigen Verfahren berücksichtigt wurde.

Auch die Vermeidung bzw. zumindest die Nachvollziehbarkeit von aufeinander folgenden mehreren Versuchen, bei verschiedenen Gerichten die einstweilige Verfügung zugesprochen zu bekommen, wird vom Bundesverband Deutscher Patentanwälte befürwortet.