Nachricht

„Schwarzwälder Schinken“ aus den USA?

Die von Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt (CSU) ausgelöste Diskussion um den Schutz von regionalen Herkunftsbezeichnungen und Spezialitäten im Freihandelsabkommen mit den USA (TTIP) zieht weite Kreise in Politik und Wirtschaft. Doch worum geht es eigentlich?
„Wenn wir die Chancen eines freien Handels mit dem riesigen amerikanischen Markt nutzen wollen, können wir nicht mehr jede Wurst und jeden Käse als Spezialität schützen“, hatte Schmidt gegenüber dem Nachrichtenmagazin „Spiegel“ geäußert. Kurz danach relativierte der Landwirtschaftsminister: Die EU-Kommission müsse bei den Verhandlungen auf die geschützten Angaben bestehen.

Die Europäische Union schützt landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel durch drei Gütezeichen: g.U. (geschützte Ursprungsbezeichnung), g.g.A. (geschützte geographische Angabe und g.t.S. (garantiert traditionelle Spezialität). In Deutschland sind derzeit 79 landwirtschaftliche Produkte geschützt, darunter das „Lübecker Marzipan“, die „Thüringer Rostbratwurst“ und der „Schwarzwälder Schinken“.

Beim „Schwarzwälder Schinken“ handelt es sich um eine geschützte geografische Herkunftsangabe. Ein Produkt darf nur dann als „Schwarzwälder Schinken“ bezeichnet werden, wenn es in einer Metzgerei oder einem Fleischereibetrieb hergestellt wurde, der im Schwarzwald ansässig ist. Das verwendete Fleisch kann aus anderen Regionen stammen.

„Parma-Schinken“ hingegen ist eine geografische Ursprungsangabe, was bedeutet, dass der Schinken nicht nur in der Region Parma hergestellt werden muss, sondern auch die Schweine von dort stammen bzw. eine bestimmte Zeit dort gelebt haben müssen.

Eine „garantiert traditionelle Spezialität“ ist der Mozarella. Er darf nach der entsprechenden Rezeptur beispielsweise auch in Deutschland unter dem Namen produziert und verkauft werden.

Soweit eine Bezeichnung als „Geografische Herkunftsangabe“ oder als „Geografische Ursprungsangabe“ geschützt ist, bedeutet dies, dass Dritten, die nicht in dem entsprechenden geografischen Gebiet ansässig sind, die Verwendung der Bezeichnung verwehrt ist. Dies gilt dann auch für Europäer außerhalb dieses Gebietes, für das die Bezeichnung als Herkunftsangabe bzw. als Ursprungsangabe geschützt ist.

Unterdessen gibt die EU-Kommission Entwarnung. Der Schutz geografischer Bezeichnungen sei eine der Prioritäten bei den Verhandlungen mit den USA, hieß es aus Brüssel. Es gehe nicht darum, die Qualitäts- und Schutzstandards in Europa abzusenken, sondern den Schutz europäischer regionaler Spezialitäten auch im amerikanischen Markt auszudehnen.
Details aus den TTIP-Verhandlungen sind hierzu aber nicht bekannt.