Zum mittlerweile 10. Mal veranstaltete das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) in Kooperation mit dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) Ende Januar im spanischen Alicante einen „Deutschen Tag“. Das regelmäßig stattfindende Treffen bietet eine Austauschplattform für die deutschen Vertreter aller am Markensystem beteiligten Interessensgruppen, von dem nationalen Markenamt über die Berufsverbände bis hin zur Industrie.
Vor dem Hintergrund der umfassenden europäischen Markenrechtsreform, die die Harmonisierung der Rechtsvorschriften zum Schutz von Marken zum Ziel hat, stand einmal mehr die Angleichung der verschiedenen Systeme sowie die Konvergenzprogramme bezüglich der Schutzbereiche eingetragener Marken auf der Agenda in Alicante.
Aber auch konkrete Probleme wie der Benutzungsnachweis im Streitfall wurden diskutiert – ein Thema, dem BDPA-Präsident Martin Tongbhoyai aktuell besondere Bedeutung beimisst: „Wir benötigen dringend ein vereinfachtes und zwischen dem deutschen Markenamt und dem EUIPO abgestimmtes Verfahren beim Nachweis der Benutzung einer Marke.“
Zum Hintergrund: Die Benutzungsschonfrist nach Eintragung einer Marke beträgt fünf Jahre. Nach Ablauf dieser Frist kann die Marke mit einem Löschungsantrag wegen Nichtbenutzung angegriffen werden. Im Streitfall muss der Angegriffene die Benutzung seiner Marke nachweisen. Wie dieser „umfängliche Beweis“ seitens des EUIPO im Detail definiert wird, d.h. welches Material genau eingereicht werden muss, um den Benutzungsnachweis „glaubhaft“ zu erbringen, bleibt jedoch relativ vage. Hier fordert der Bundesverband Deutscher Patentanwälte mehr Transparenz und Klarheit.
Das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) ist eine Agentur der Europäischen Union mit Sitz in Alicante und für Unionsmarken und eingetragene Geschmacksmuster zuständig.