Stellungnahme

Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Änderung der DPMA-Verordnung und der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt

Der Bundesverband Deutscher Patentanwälte begrüßt die Ziele und die Umsetzung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt, über die bisher bestehenden Möglichkeiten hinaus elektronische Dokumente bei dem Deutschen Patent- und Markenamt einreichen zu können.
Der Bundesverband Deutscher Patentanwälte befürwortet zudem die redaktionellen Änderungen der DPMA-Verordnung.
Auch unterstützt der Bundesverband Deutscher Patentanwälte die Kodifizierung, dass dem eingetragenen Inhaber vor der Eintragung des Rechtsübergangs eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt wird (Artikel 1 4. B des Referentenentwurfs).

Wir haben einen Änderungsvorschlag zur Änderung des § 28 Abs. 4 Satz 2 der Neufassung:

Anstelle der Fassung des Referentenentwurfs:

Wird ein Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs allein von den Rechtsnachfolgern gestellt und liegt dem Deutschen Patent- und Markenamt keine Erklärung nach Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a vor, so räumt das Deutsche Patent- und Markenamt dem eingetragenen Inhaber vor der Eintragung des Rechtsübergangs eine angemessene Frist zur Stellungnahme ein.

schlagen wir folgende Fassung vor:

Wird ein Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs allein von den Rechtsnachfolgern gestellt und liegt dem Deutschen Patent- und Markenamt keine Erklärung nach Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a vor, so fordert das Deutsche Patent- und Markenamt den eingetragenen Inhaber vor der Eintragung des Rechtsübergangs zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Absendung der Aufforderung an die Adresse des im Register eingetragenen Vertreters des eingetragenen Inhabers oder – wenn kein Vertreter eingetragenen ist – an die zuletzt zu dem Schutzrecht mitgeteilte Zustellanschrift auf. Diese Frist zur Stellungnahme wird auf Antrag des eingetragenen Inhabers einmalig um einen Monat verlängert.

  1. Zur „Frist als solcher“:

Der Referentenentwurf spricht in der vorliegenden Fassung von einer „angemessenen Frist“, spezifiziert diese aber nicht weiter. Die Beurteilung, ab wann eine Frist angemessen ist, ist von den jeweiligen Umständen abhängig. Sämtliche Umstände sind schwer oder gar nicht ersichtlich – weder für den die Eintragung des Rechtsübergangs Beantragenden noch für den eingetragenen Inhaber oder die Öffentlichkeit. Somit kann von diesen nicht beurteilt werden, innerhalb welchen konkreten Zeitraums eine derartige Stellungnahme, sofern erforderlich oder gewünscht, ergehen muss.
Auch wäre zur letztendlichen Bestimmung, was eine angemessene Frist ist, eine gerichtliche Überprüfung erforderlich, was zu einem erhöhten Aufwand führen würde.

Unser Vorschlag geht deswegen dahin, die angemessene Frist näher zu spezifizieren und für die Stellungnahme eine Frist von zwei Monaten nach Absendung einer entsprechenden Aufforderung durch das DPMA an die Adresse des im Register eingetragenen Vertreters des eingetragenen Inhabers oder – wenn kein Vertreter eingetragen ist – an die zuletzt dem Register bekannt gegebene Zustellanschrift festzuschreiben. Die Frist soll auf Antrag um einen Monat verlängerbar sein.

Somit hat der eingetragene Inhaber ausreichend Zeit, sich zu äußern, sofern dies gewünscht ist. Aufgrund der zwei Monate werden auch etwaige Urlaubsabwesenheiten oder Überbelastungen sowie der generelle Ablauf der Bearbeitung von Schutzrechtsangelegenheiten bei dem eingetragenen Inhaber berücksichtigt. Auch ist aufgrund der Länge der Frist eine erschwerte Erreichbarkeit des eingetragenen Inhabers durch den etwaigen Vertreter berücksichtigt, beispielsweise wenn sich der Sitz des eingetragenen Inhabers im Ausland befindet. Zudem ist es möglich, die Frist gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt gegebenenfalls auf Antrag zu verlängern.

  1. Zum „Beginn der Frist“

Mit der derzeitigen Fassung des Referentenentwurfs besteht nach unserer Einschätzung auch eine Rechtsunsicherheit, wann die Frist beginnen soll (unabhängig davon, ob diese Frist als „angemessene Frist“ bezeichnet wird oder mit einer konkreten Dauer festgelegt wird). Mit der Formulierung „… das DPMA räumt ein …“ ist nach unserer Auffassung unklar, welche Veranstaltungen und Bemühungen das DPMA treffen muss, um den eingetragenen Inhaber zu informieren. Dies betrifft insbesondere auch solche Fälle, in denen eine entsprechende Nachricht des DPMA als unzustellbar zurückkommt.

Wir schlagen daher vor, den Beginn der Frist festzulegen mit der Absendung einer Aufforderung des DPMA zur Abgabe einer Stellungnahme. Damit ist der Beginn der Frist klar definiert. Es kann gerade bei Umschreibungen vorkommen, dass ein eingetragener Inhaber gar nicht mehr existiert, weil beispielsweise ein Unternehmen insolvent wurde und Schutzrechte aus der Insolvenzmasse gekauft wurden. Wenn in diesen oder anderen Fällen die Aufforderung des DPMA zur Stellungnahme als unzustellbar zurückkommt, ist der Beginn der Frist dennoch klar definiert, so dass die Umschreibung im Register dadurch nicht verzögert wird. Wenn eine Unzustellbarkeit der Aufforderung des DPMA zur Stellungnahme darauf zurückzuführen ist, dass der eingetragene Inhaber zwar noch existiert, aber zwischenzeitlich umgezogen ist, hätte es der eingetragene Inhaber in der Hand gehabt, die Adressänderung der Zustelladresse zur Akte beim DPMA mitzuteilen. Insofern sehen wir durch die von uns vorgeschlagene Regelung zum Beginn der Frist keine Beeinträchtigung der rechtlichen Interessen des eingetragenen Inhabers.

Durch die Festlegung der Absendung der Aufforderung durch das DPMA als auslösendes Ereignis für die Frist entstehen für den Beantragenden keine unzumutbaren rechtlichen Nachteile, wenn die Zustellanschrift des eingetragenen Inhabers nicht aktuell sein sollte. Für den eingetragenen Inhaber entstehen auch keine unverhältnismäßigen rechtlichen Nachteile. Er hat es in der Hand, einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, indem er – soweit erforderlich – eine Aktualisierung der Zustellanschrift an das DPMA mitteilt.

  1. Wirkung der abgeänderten Regelung

Mittels der von uns vorgeschlagenen Regelung ist insbesondere auch für den die Eintragung des Rechtsübergangs Beantragenden ein konkreter Zeitraum festgelegt, innerhalb dessen der Beantragende mit einem Einwand des eingetragenen Inhabers rechnen muss und nach dem, sofern kein derartiger Einwand erfolgte, der Rechtsübergang eingetragen wird. Somit ist für den Beantragenden ersichtlich, ab wann beispielsweise Rechte aus dem Schutzrecht geltend gemacht werden können.

Auch für die Öffentlichkeit ist auf diese Weise nachvollziehbar, wer innerhalb welcher Zeit Rechte aus dem Schutzrecht geltend machen kann oder gegen wen etwaige Rechte geltend gemacht werden können.

Somit erhöht eine konkrete feste Regelung der Frist (sowohl hinsichtlich des Beginns der Frist als auch hinsichtlich deren Dauer) die Rechtssicherheit sowohl für den eingetragenen Inhaber als auch den Beantragenden und die Öffentlichkeit.

Wir halten die Frist von zwei Monaten für ausreichend für den Postlauf der Aufforderung des DPMA zur Stellungnahme an den eingetragenen Inhaber innerhalb dieser Frist von zwei Monaten. Dies gilt umso mehr, als diese Frist nach unserem Vorschlag auf Antrag nochmals um einen Monat verlängert wird.

Die Wahl von zwei Monaten als Frist zur Stellungnahme ist dabei sowohl für den eingetragenen Inhaber als auch den Beantragenden keine unzumutbare Verzögerung der Eintragung. Sofern seitens des Beantragenden / des eingetragenen Inhabers eine schnellere Eintragung des Rechtsübergangs gewünscht wird, steht auch weiterhin die in DPMAV § 28 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b genannte Vorgehensweise offen.