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Das Recht auf geistiges Eigentum

Ob Romane, Maschinen, Konzepte oder eine ausgefallene Formensprache – sie alle sind geistiges Eigentum ihres Schöpfers oder Erfinders. Urheberrecht, Patente, Marken und eingetragenes Design können diese sogenannten Immaterialgüter schützen.

Während der Urheberschutz und verwandte Schutzrechte zum Kulturrecht zählen, bezeichnen Patente, Gebrauchsmuster, Marken und eingetragenes Design reines Wirtschaftsrecht. Sie gehören somit zum gewerblichen Rechtsschutz.
Die gewerblichen Eigentumsrechte lassen sich danach unterscheiden, was sie schützen und bewirken sollen. Patente und Gebrauchsmuster sichern eine neue technische Idee ab, während Marken- und Designrecht Unterscheidungskriterien zu anderen Produkten beschreiben. Ihnen allen muss eine wirtschaftliche Verwertbarkeit zugrunde liegen.
Gewerbliche Schutzrechte sind mittlerweile ein nicht zu unterschätzender Wirtschaftsfaktor. Gerade für Hightech-Unternehmen ist ein umfangreiches Patentportfolio überlebenswichtig.

Die Anfänge der immateriellen Schutzrechte reichen weit zurück.

Ausgerechnet Kochrezepte sicherte die griechische Kolonie Sybaris, an der Ostküste des heutigen Kalabriens gelegen, in der Antike für ein Jahr mit einer Art Patent gegen Nachahmung. Das erste Patentgesetz im heutigen Sinne erließ die Stadt Venedig im Jahre 1474. Mit dem zeitlich begrenzten Schutz des geistigen Eigentums an einer Erfindung gegenüber anderen enthielt es schon wesentliche Züge des heutigen Patentrechts. 1624 folgte England mit dem „Statue of Monopolies“, 1791 Frankreich.
Mit der zunehmenden Industrialisierung waren auch im Deutschen Kaiserreich neue gewerbliche Schutzrechte gefragt. Im Mai 1877 wurde das Kaiserliche Patentamt gegründet, am 1.Juli desselben Jahres trat schließlich das deutsche Patentgesetz in Kraft, dessen Grundzüge bis heute gelten.

Markenartikel im heutigen Sinne gab es im Mittelalter noch nicht, auch wenn sich die Namen einiger Biere bis in diese Zeit zurückverfolgen lassen. Das deutsche Markenrecht geht zurück auf das Reichsmarkenschutzgesetz von 1874. Zwanzig Jahre später führte das Warenbezeichnungsgesetz dann den Rechtsbegriff „Warenzeichen“ ein.
Im 20. Jahrhundert traten die Markenartikel ihren weltweiten Siegeszug an. Und mit Inkrafttreten des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG) wurde 1995 auch wieder die Bezeichnung „Marke“ eingeführt.

Das älteste in Deutschland geltende Gesetz des gewerblichen Rechtsschutzes war seit 1876 in Kraft. Das Geschmacksmustergesetz, das bis dahin an das Urheberrecht angelehnt war, wurde erst im Jahre 2004 grundlegend reformiert. Seit 2014 schützt nun nicht mehr das Geschmacksmuster, sondern das „eingetragene Design“ die ästhetische Gestaltung.